Corona-Pandemie – erweiterte Maßnahmen stehen fest
Zum Wochenende gelten neue erweiterte Maßnahmen in Lippe, um den Inzidenzwert für den Kreis zu senken.
Die Maßnahmen werden durch eine Allgemeinverfügung angeordnet. Landrat Dr. Axel Lehmann erklärt dazu: „Oberstes Ziel ist es Kontakte, von denen das Virus lebt, zu vermeiden und besonders gefährdete Personen zu schützen. Der Kreis Lippe ist Hotspot mit einer Inzidenzzahl von über 300, ursächlich dafür ist aber nicht der eine Hotspot im Kreisgebiet, sondern es sind viele Fälle in Kombination mit einzelnen größeren Infektionsherden in Alten- und Pflegeheimen. Auch für Kitas und Schulen und Versammlungen von Religionsgemeinschaften haben wir präventive Maßnahmen angeordnet“.
Die aktuelle Lage im Kreis Lippe
Die hohen Fallzahlen resultierten bisher aus der Teststrategie des Kreises Lippe. Liegt ein positiver Fall in einer Familie vor, testet der Kreis Lippe bisher alle Familienangehörigen, um bei möglichen weiteren positiven Fällen weitere Kontaktpersonen ermitteln zu können. Aus vielen anderen Kreisen ist bekannt, dass hingegen Familienangehörige nicht getestet werden. Dies erhöht die Fallzahlen, die in der Statistik ausgewiesen werden. „Die Inzidenzzahl ist innerhalb von einer Wochen über 120 Punkte gestiegen. Wir wollen von hohen Zahlen runterzukommen, unser Maßnahmenpaket soll dies ermöglichen“, blickt der Landrat auf die Inzidenzzahl.
Auffälligkeiten bei den Infizierten-Zahlen treten dort auf, wo mehrere Menschen an einem Ort zusammen kommen und die erforderlichen Schutz-Regeln nicht eingehalten werden. Dies ist naturgemäß auch gerade dort der Fall, wo Menschen sich in einem größeren Familienverbund bewegen oder viele Kontakte zu anderen Menschen pflegen. Es handelt sich in Lippe weiterhin um ein breit verteiltes Infektionsgeschehen mit rund 37 betroffenen Pflegeeinrichtungen oder auch Coronfälle im Zusammenhang mit über 40 Schulen und Kitas. Bei den Schulen und Kitas zeigen sich aktuell keine Hotspots, in einzelnen Einrichtungen der Alten- und Pflegeinrichtung zeigen sich größere Infektionsherde, mit Fällen unter den betreuten Bewohnern und der Mitarbeiterschaft.
Die erweiterten Schutzmaßnahmen im Kreis Lippe
Über die Coronaschutzverordnung hinaus gelten im Kreis Lippe ab Samstag, 12. Dezember, 0 Uhr weitere Einschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich des Kreisgebietes:
Allgemeine Beschränkungen, Zusammenkünfte, Ausgangsbeschränkungen
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind mit Ausnahmen untersagt.
Als Ausgangsbeschränkung wurde beschlossen, dass die häuslichen Unterkunft in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (an Silvester/Neujahr von 3.00 bis 6.00 Uhr) nur mit triftigen Grund, wie der Weg zur Schule, der Ausgang mit dem Hund, zur Arbeit, Kita sowie zum Arzt, für die Unterstützung Hilfsbedürftiger oder die Begleitung Sterbender, verlassen werden darf.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Ab einem Inzidenzwert von über 350 dürfen sich im privaten Raum höchsten 5 Personen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) aus zwei Haushalten treffen. Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, sind auch dann weiterhin erlaubt.
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften
Auf das Mitsingen in Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Religionsausübung sowie auf Trauerfeiern sollte in geschlossen Räumen verzichtet werden. Die Religionsausübung durch Gebet oder Bekenntnis ist weiterhin mit Alltagsmaske und Stimme in Zimmerlautstärke möglich. Unter freien Himmel darf mit zwei Meter Abstand zwischen den Teilnehmenden und mit Alltagsmaske gesungen werden.
Religionsgemeinschaften müssen die Hygieneregelungen anpassen: Pro Besucher eine Fläche von 7 Quadratmetern, Mindestabstand 1,5 Meter (außer Personen eines Hausstands) und die Maskenpflicht während der gesamten Zusammenkunft auch am Sitzplatz.
Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen
Alle Beschäftigten der Pflegeeinrichtung haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Corona-Schnelltest zu unterziehen. Alle Besucher von Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, während des Aufenthaltes mindestens eine Schutzmaske der Schutzklasse FFP-2 (ohne Ventil) zu tragen. Eine Ausnahme gilt für Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist eine Maske zu tragen.
Anpassung der Regelungen für den Betrieb der Schulen des Kreisgebietes
Die Schutzmaßnahmen für den Bereich Schulen hat der Kreis Lippe in eine separate Allgemeinverfügung gefasst:
Alle Schulen sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis zum Unterrichtsbeginn nach den Winterferien 2020/2021, die bestehenden Hygienekonzepte – individuell abgestimmt auf die örtlichen Gegebenheiten – zu überarbeiten. Der Kreis Lippe empfiehlt dringend, die durch den Kreis vorgelegte Konzeption zur Regelung des Unterrichtsgeschehens unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens dabei einzubeziehen.
Schuleigene Schwimmbäder und Sporthallen werden geschlossen. Weiterhin ist die Durchführung von Schwimmunterricht in sonstigen Schwimm- und Spaßbädern untersagt. Davon ausgenommen sind prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen in schulischen Abschlussklassen.
Schüler der 3. und 4. Klasse in Schulen der Primarstufe sind verpflichtet, eine Alltagsmaske zu tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Sitzplatz befinden.
Des Weiteren gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) für Schüler der 3. und 4. Klasse der Primarstufe, die an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen außerhalb des Sitzplatzes.
Außerdem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) in einem Umkreis von 150 Metern um alle Schulen (Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs, Förderschulen etc.) an Schultagen in der Zeit von 6.00 Uhr – 18.00 Uhr. Interessierte finden die genannten Zonen auf der Homepage des Kreises Lippe.
Zeitschiene der Umsetzung von erweiterten Maßnahmen
Der Prozess, die erweiterten Maßnahmen anzuordnen, hatte in Lippe einen langen Vorlauf. „Allgemeinverfügungen müssen rechtlich wasserdicht sein. Die Abstimmung der Maßnahmen mit den lippischen Bürgermeistern ist schon deshalb nötig, weil deren Ordnugsämter die Einhaltung der Regeln kontrollieren müssen. Zudem hätte ich mir eine schnellere Abstimmung mit den Ministerien gewünscht. Die erweiterte Maskenpflicht war ein Zwischenschritt, den wir gegangen sind, um unabhängig vom Schwellenwert 200 die Infektionen in den kommenden Wochen zu reduzieren. Die Ergebnisse spiegelt die Statistik zwei bis drei Wochen später“, erklärt der Landrat.
Gemäß §16 Coronaschutzverordnung kann der Landrat bei Inzidenzwerten über 200 im weitere Schutzmaßnahmen über die Coronaschutzverordnung hinaus anordnen. Dies muss im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erfolgen. Der Kreis Lippe pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinen 16 Städten und Gemeinden. Daher wurde am 30. November in einer Telefonschalte des Landrates mit den lippischen Bürgermeistern vereinbart, weitere Maßnahmen für Lippe zu ergreifen. In einem ersten Schritt wurde mit der Allgemeinverfügung vom 4. Dezember eine erweiterte Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes insbesondere in den Innenstädten angeordnet.
Am 1. Dezember hat der Kreis den Kontakt mit dem MAGS aufgenommen. Da der Inzidenzwert des Kreises Lippe damals unter 200 lag, wurde seitens des MAGS kein Handlungsbedarf gesehen. Am Freitag, 4. Dezember, lag der Inzidenzwert bei 206,6. Eine Meldung an das MAGS ist unmittelbar erfolgt und am Montag zur Verständigung der Maßnahmen ein Termin für Mittwoch vereinbart worden. Aus der Beratung in der Bürgermeisterkonferenz am 8. Dezember konnten abgestimmte Vorschläge in der Telefonkonferenz platziert werden.
Nach der finalen Abstimmung der Allgemeinverfügung treten die beschlossenen Schutzmaßnahmen ab Samstag, 12.12.2020 in Kraft.
* Quelle: Kreis Lippe